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Diversion – die zweite Chance im Strafverfahren

Das österreichische Strafverfahren kennt neben den Möglichkeiten der Verurteilung und des Freispruchs auch die Diversion. Unter der Diversion versteht das Gesetz keine Verurteilung und auch keinen Freispruch. Vielmehr soll unter Anordnung bestimmter Diversionsmaßnahmen und einer Probezeit von der weiteren Verfolgung abgesehen werden. Dem Beschuldigten wird damit eine Art zweite und letzte Chance gewährt.

Doch was ist eine Diversion genau? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Diversion möglich? Welche Diversionsmaßnahmen gibt es?

Was ist eine Diversion?

Die Diversion ist eine von mehreren Arten, ein Strafverfahren zu beenden, ohne dass es zu einem Schuldspruch oder einer Verurteilung kommt. Darin liegt auch schon der wesentlichste Vorteil einer Diversion. Es erfolgt kein Eintrag im Strafregister, sodass der Beschuldigte weiterhin als nicht vorbestraft gilt.

ACHTUNG:
Eine Diversion ist in der Regel nur einmal möglich. Aus diesem Grund wird eine Diversion im Strafregister der Staatsanwaltschaft auch vermerkt.

Im Gegensatz zu einer Strafe muss sich der Beschuldigte bei einer Diversion verpflichten, die angeordneten Diversionsmaßnahmen einzuhalten und durchzuführen. Im Gegenzug wird von der weiteren Verfolgung vorläufig und nach Erfüllung der Diversionsmaßnahmen endgültig zurückgetreten.

Wann kommt eine Diversion in Frage?

Eine Diversion ist nur im Bereich der leichten und mittelschweren Kriminalität möglich. Generell ist eine Diversion an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft.

1. Hinreichende Sachverhaltsaufklärung

Die Diversion soll nicht dazu missbraucht werden können, Ermittlungsverfahren zu verkürzen und der Ermittlungsbehörde Zeit und Arbeit zu sparen. Aus diesem Grund muss der Sachverhalt ausreichend geklärt sein.

2. Fehlen von Einstellungsgründen

Eine Einstellung des Verfahrens darf nicht in Betracht kommen. Dementsprechend müssen hinreichend Gründe für eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft gegeben sein.

3. Hinreichende Präventivwirkung

Eine Bestrafung oder Verurteilung scheint nicht erforderlich um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten (Spezialprävention) und scheint auch nicht nötig um andere davon abzuschrecken (Generalprävention)

4. Strafdrohung von maximal 5 Jahren

Die vorgeworfene Tat darf nicht mit mehr als 5 Jahren Freiheitsstrafe angedroht sein.

5. Keine schwere Schuld

Den Beschuldigten darf keine schwere Schuld treffen. Dabei ist ganzheitlich auf die unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände abzustellen.

6. Keine Todesfolge

Die vorgeworfene Tat darf nicht zum Tod eines Menschen geführt haben.

7. Zustimmung des Beschuldigten

Der Beschuldigte muss der diversionellen Erledigung zustimmen.

ACHTUNG – VERANTWORTUNGSÜBERNAHME
Von zentraler Bedeutung dafür, dass eine Diversion durchgeführt wird, ist die Verantwortungsübernahme des Beschuldigten. Obschon in der Theorie darin kein Geständnis erblickt werden soll, neigt die Praxis dazu, dem Beschuldigen im Zuge der Verantwortungsübernahme ein (reumütiges) Geständnis abzuringen.

Sofern der Beschuldigte die Verantwortung nicht übernimmt ist eine Diversion aber ausgeschlossen.

 

Welche Diversionsmaßnahmen gibt es?

Das Gesetz bietet mehrere Diversionsmaßnahmen, die als echte Alternativen gelten und gemeinsam oder einzeln angeordnet werden können:

Zahlung eines Geldbetrages

Hier hat der Beschuldigte einen Geldbetrag an das Gericht oder die Staatsanwaltschaft zu entrichten.

Erbringung gemeinnütziger Leistungen

Hier muss sich der Beschuldigte bereit erklären, innerhalb einer bestimmten Frist (max. 6 Monate) gemeinnützige Leistungen zu erbringen.

Bestimmung einer Probezeit

Hier wird eine Frist von einem Jahr bis 2 Jahren bestimmt in der sich der Beschuldigte wohl verhalten muss. Daneben können besondere Pflichten bestimmt werden und auch die Bewährungshilfe angeordnet werden.

Wird während der Probezeit erneut eine Straftat begangen oder gegen die auferlegten Pflichten verstoßen, erfolgt nachträglich die Fortsetzung des Verfahrens. Eine Diversion ist dann vom Tisch.

Tatausgleich

Hier erklärt sich der Beschuldigte bereit etwaige durch das strafbare Verhalten verursachte Schäden zu ersetzen bzw. auszugleichen (Schadenwiedergutmachung).

WICHTIG: Ein Tatausgleich ist nur möglich, wenn die Zustimmung des Opfers vorliegt. Ohne Zustimmung des Opfers fällt diese Maßnahme weg.

 

Wer entscheidet ob eine Diversion möglich ist?

Grundsätzlich ist die Einleitung diversioneller Maßnahmen bzw. die Durchführung einer Diversion Sache der Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörde. Sofern im Ermittlungsverfahren eine Diversion nicht durchgeführt wurde, kann auch im Rahmen des Hauptverfahrens eine Diversion gewährt werden. Dann entscheidet das zuständige Gericht.

Wann ist eine Diversion sinnvoll?

Eine Diversion ist vor allem dann sinnvoll, wenn es sich um eine leichtere oder mittelschwere Straftat handelt und eine Verurteilung nicht zwingend erforderlich erscheint. Sie ermöglicht es, ein Strafverfahren ohne Schuldspruch zu erledigen – etwa durch eine Geldbuße, gemeinnützige Leistungen, eine Probezeit oder einen Tatausgleich. Für den Beschuldigten kann das besonders vorteilhaft sein, weil eine förmliche Verurteilung vermieden wird. Voraussetzung ist jedoch, dass er bereit ist, Verantwortung zu übernehmen und die auferlegten Maßnahmen zu erfüllen.

Unterm Strich kann die Diversion somit eine sinnvolle Möglichkeit sein, ein Strafverfahren ohne Verurteilung abzuschließen. Ob sie im konkreten Einzelfall in Betracht kommt und welche Lösung die richtige ist, sollte aber am besten frühzeitig mit einem Rechtsanwalt besprochen werden.

Michael Egger, Rechtsanwalt in Dornbirn