Als Kindesunterhalt wird regelmäßig umgangssprachlich der Geldunterhalt verstanden, der von dem Elternteil zu leisten ist, der nicht die überwiegende Betreuung des Kindes übernimmt. Diese Ansicht greift aber zu kurz. Denn bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes sind beide Elternteile unterhaltspflichtig.
Wer schuldet Unterhalt? In welchem Ausmaß ist Unterhalt geschuldet?
Grundsätzlich sind beide Elternteile bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes unterhaltspflichtig. Je nachdem, wie die Betreuungssituation ausgestaltet ist, können sich die Unterhaltspflichten wesentlich unterscheiden.
Wie berechnet sich der Kindesunterhalt?
Zur Kindes-Unterhaltsberechnung in Österreich wird auf die Prozentsatzmethode abgestellt. Damit wird der Unterhalt für Kinder in Abhängigkeit des Alters in Prozentsätzen vom durchschnittlichen Monatsnettoeinkommen (Unterhaltsbemessungsgrundlage) errechnet. Für weitere Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners ist eine Reduktion des Prozentsatzes vorgesehen.
Das Ergebnis der Prozentsatzmethode stellt allerdings lediglich eine Orientierungsgröße dar, die der gerichtlichen Festsatzung zu Grunde gelegt wird.
Es gelten folgende Prozentsätze:
| Alter des Kindes | Prozentsatz | Abzug für weitere Unterhaltspflichten |
|---|---|---|
| 0 bis 6 Jahre | 16% | 1% |
| 6 bis 10 Jahre | 18% | 1% |
| 10 bis 15 Jahre | 20% | 2% |
| über 15 Jahre | 22% | 2% |
Beispiel:
Eine Mutter hat zwei Kinder (A und B). Das Kind A ist 16 Jahre alt und lebt bei der Mutter. Das Kind B ist 12 Jahre alt und wird überwiegend vom Vater in dessen eigenen Haushalt betreut. Für Kind B ist die Mutter daher geldunterhaltspflichtig.
Für Kind B (12 Jahre) gilt grundsätzlich ein Prozentsatz von 20% des Nettoeinkommens der Mutter. Nachdem die Mutter aber auch für Kind A unterhaltspflichtig ist, erfolgt eine Reduktion von 2%. Dementsprechend hat die Mutter für Kind B ein Geldunterhalt von 18% ihres Nettoeinkommens (Unterhaltsbemessungsgrundlage) zu leisten.
Was ist die Unterhaltsbemessungsgrundlage?
Der ermittelte Prozentsatz ergibt auf Basis der Unterhaltsbemessungsgrundlage den zu leistenden Geldunterhalt. Was als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen ist, hängt von der Art des Einkommens und der Einkommensbestandteile bzw. allfälliger Abzugsposten ab:
Festzuhalten ist, dass umfangreiche Judikatur des österreichischen Höchstgerichts dazu vorliegt, welche Abzüge und weiteren Einkommensbestandteile bei der Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind. Abgesehen davon ist die Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage stark vom Einzelfall abhängig. Zur Unterhaltsberechnung bzw. Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage lohnt es sich daher, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Michael Egger, Rechtsanwalt in Dornbirn