familienrecht

Kindesunterhalt

Als Kindesunterhalt wird regelmäßig umgangssprachlich der Geldunterhalt verstanden, der von dem Elternteil zu leisten ist, der nicht die überwiegende Betreuung des Kindes übernimmt. Diese Ansicht greift aber zu kurz. Denn bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes sind beide Elternteile unterhaltspflichtig.

Wer schuldet Unterhalt? In welchem Ausmaß ist Unterhalt geschuldet?
Grundsätzlich sind beide Elternteile bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes unterhaltspflichtig. Je nachdem, wie die Betreuungssituation ausgestaltet ist, können sich die Unterhaltspflichten wesentlich unterscheiden.

  1. Gleichteilige Betreuung durch beide Elternteil:
    Leisten beide Elternteile gleichteilig ihren Unterhalt durch Betreuung bzw. Naturalleistungen (Wohnen, Verpflegung) ist grds. kein weiterer Geldunterhalt zu leisten. Ausnahmsweise kann aber dennoch Unterhalt verlangt werden, wenn einer der betreuenden Elternteile weit weniger verdient als der andere (sogenannter Restgeldunterhalt)

  2. Überwiegende Betreuung durch einen Elternteil:
    Wird die überwiegende Betreuung durch einen Elternteil übernommen, schuldet grundsätzlich nur der andere einen Geldunterhalt. Leistet dieser Elternteil aber ebenso Betreuungsleistungen und gehen diese über das übliche Maß (zwei Tage alle zwei Wochen) hinaus, kann sich der Geldunterhaltsanspruch reduzieren.

  3. Betreuung durch einen Dritten:
    Wird das Kind von keinem der Elternteile betreut, sondern die Betreuung von einer dritten Person oder gar von einer Einrichtung (Heim) übernommen, haben beide Elternteile Geldunterhalt zu leisten.

Wie berechnet sich der Kindesunterhalt?
Zur Kindes-Unterhaltsberechnung in Österreich wird auf die Prozentsatzmethode abgestellt. Damit wird der Unterhalt für Kinder in Abhängigkeit des Alters in Prozentsätzen vom durchschnittlichen Monatsnettoeinkommen (Unterhaltsbemessungsgrundlage) errechnet. Für weitere Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners ist eine Reduktion des Prozentsatzes vorgesehen.

Das Ergebnis der Prozentsatzmethode stellt allerdings lediglich eine Orientierungsgröße dar, die der gerichtlichen Festsatzung zu Grunde gelegt wird.

Es gelten folgende Prozentsätze:

Alter des Kindes Prozentsatz Abzug für weitere Unterhaltspflichten
0 bis 6 Jahre 16% 1%
6 bis 10 Jahre 18% 1%
10 bis 15 Jahre 20% 2%
über 15 Jahre 22% 2%

Beispiel:
Eine Mutter hat zwei Kinder (A und B). Das Kind A ist 16 Jahre alt und lebt bei der Mutter. Das Kind B ist 12 Jahre alt und wird überwiegend vom Vater in dessen eigenen Haushalt betreut. Für Kind B ist die Mutter daher geldunterhaltspflichtig.

Für Kind B (12 Jahre) gilt grundsätzlich ein Prozentsatz von 20% des Nettoeinkommens der Mutter. Nachdem die Mutter aber auch für Kind A unterhaltspflichtig ist, erfolgt eine Reduktion von 2%. Dementsprechend hat die Mutter für Kind B ein Geldunterhalt von 18% ihres Nettoeinkommens (Unterhaltsbemessungsgrundlage) zu leisten.

Was ist die Unterhaltsbemessungsgrundlage?
Der ermittelte Prozentsatz ergibt auf Basis der Unterhaltsbemessungsgrundlage den zu leistenden Geldunterhalt. Was als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen ist, hängt von der Art des Einkommens und der Einkommensbestandteile bzw. allfälliger Abzugsposten ab:

  • – Unterhaltsbemessungsgrundlage für Angestellte und Arbeiter
    Maßgeblich ist das Nettoeinkommen des unselbstständigen Unterhaltsschuldners. Zu berücksichtigen sind aber auch zahlreiche weitere Einkommensbestandteile, die neben dem Lohn bzw. Gehalt erzielt werden. So sind beispielsweise Ausgleichszulagen, Aufwandspauschalen, Bereitschaftsdienstzulagen, etc. als Einkommensbestandteile der Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen.
    Daneben sind aber auch Abzüge möglich. So sind beispielsweise die Ärztekammerumlage sowie Prämien einer Berufshaftpflichtversicherung und die Fahrkosten zum und vom Arbeitsplatz abzugsfähig.

  • – Unterhaltsbemessungsgrundlage für Selbstständige und Unternehmer
    Maßgeblich ist zum einen der verbleibende Reingewinn (Einnahmen abzüglich der notwendigen Betriebsausgaben samt Steuern und Abgaben). Sind die Privatentnahmen des Unternehmers höher als der Reingewinn oder weist die Betriebsbilanz einen Verlust auf, ist auf die Privatentnahmen als Unterhaltsbemessungsgrundlage abzustellen.

Festzuhalten ist, dass umfangreiche Judikatur des österreichischen Höchstgerichts dazu vorliegt, welche Abzüge und weiteren Einkommensbestandteile bei der Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind. Abgesehen davon ist die Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage stark vom Einzelfall abhängig. Zur Unterhaltsberechnung bzw. Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage lohnt es sich daher, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Michael Egger, Rechtsanwalt in Dornbirn