Die Strafprozessordnung sieht konkrete Ermittlungsmaßnahmen vor, die die Strafverfolgungsbehörden (so also insbesondere die Staatsanwaltschaft und die Kriminalpolizei) im Ermittlungsverfahren nutzen können.
Darunter fallen auch die Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen. Zum ultimativen Beweismittel zählen Handys. Darauf sind nicht nur Bilder, Kontakte und Apps gespeichert, sondern wird darauf vielfach über Jahre hinweg das Leben des Betroffenen aufgezeichnet.
Aus diesem Grund wurde zwischenzeitlich auch bestimmt, dass eine Sicherstellung von Datenträgern allein durch die Kriminalpolizei unzulässig ist und ihr eine gerichtliche Bewilligung und eine Anordnung der Staatsanwaltschaft vorangehen muss. Bei Gefahr in Verzug kann die Sicherstellung freilich noch von der Kriminalpolizei von sich aus erfolgen.
Aber welche Rechte und Pflichten hat der Beschuldigte, wenn Handy, Laptop und andere Datenträger beschlagnahmt werden? Müssen Passwörter und Pins bekannt gegeben oder biometrische Sperrvorrichtungen entsperrt werden?
Nein!
Sobald eine Person im Ermittlungsverfahren als Verdächtiger oder Beschuldigter gilt, wird sie durch den Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“ geschützt. Das heißt man kann nicht verpflichtet werden, sich aktiv selbst zu belasten.
So muss zwar die Beschlagnahme geduldet, ein Passwort oder der Pin-Code aber nicht bekannt gegeben werden. Schon gar nicht kann der Beschuldigte verpflichtet werden, den Code oder Pin selbst einzugeben.
Bislang ungeklärt ist die Frage, ob im Zusammenhang mit biometrischen Sperrvorrichtungen (Face-ID oder Fingerprint) eine Duldungspflicht des Beschuldigten besteht. Danach soll es der Strafverfolgungsbehörde erlaubt sein den Finger des Beschuldigten auf den Fingerabdrucksensor zu legen oder den Kopf „kurzzeitig zu fixieren“, um das Handy mittels Face-ID zu entsperren.
Vertreter der Strafverfolgungsbehörde erachten dieses Vorgehen tragischerweise als zulässig. Begründet wird dies damit, dass ein Beschuldigter nicht zur aktiven Selbstbelastung verpflichtet ist und die Duldung in diesem Zusammenhang ja passiv sei.
Diese Ansicht ist meines Erachtens freilich falsch und auch rechtspolitisch sowie rechtsstaatlich scharf zu hinterfragen. Immerhin steckt hinter dem „kurzen fixieren“ des Kopfes oder dem Auflegen des Fingers auf den Fingerabdrucksensor nichts anderes als eine zwangsweise Willensbeugung der Strafverfolgungsbehörde.
ACHTUNG!
Beachtet werden muss hierbei aber der Umstand, dass Zeugen im Ermittlungsverfahren nicht in den Genuss des Grundsatzes „nemo tenetur se ipsum accusare“ kommen und daher die Bekanntgabe von Passwörtern und Pin-Codes nicht verweigern dürfen. Gegen einen Zeugen können zudem auch Beugestrafen verhängt werden.
Welche Möglichkeiten stehen der Ermittlungsbehörde aber noch zu, wenn die Bekanntgabe des Passwortes, des Pin-Codes oder das Entsperren des Datenträgers verweigert wird? Kann die Behörde Handys trotzdem knacken?
Ohne Information über Passwort oder Pin-Code des Datenträgers kann die Behörde versuchen schriftliche Aufzeichnungen zu Passwörtern und Codes sicherzustellen. Dadurch kann die Ermittlungsbehörde (zulässig) Zugang zum Handy, Laptop etc. erlangen.
Sofern aber schriftliche Aufzeichnungen zu Passwörtern oder Codes nicht vorhanden oder nicht auffindbar sind, wird teilweise versucht dem Beschuldigten das Handy – das dieser von sich aus kurz entsperrt – aus den Händen zu reißen. Ob diese Form der Zwangsanwendung zulässig ist, wurde höchstgerichtlich bislang nicht geklärt.
Abgesehen davon kann zeit- und kostenintensiv versucht werden das Handy technisch zu entschlüsseln. Hiebei werden mithilfe von Algorithmen und Datenbanken mögliche Kombinationen der Passwörter und Pin-Codes ausprobiert („Cracking“). Ob dieses try-and-error-Prinzip zum Erfolg führt, hängt wesentlich von der Komplexität der Verschlüsselung und vom Datenträger selbst ab. Aus diesem Grund nimmt die Entschlüsselung meist enorm viel Zeit und Kosten in Anspruch, sodass regelmäßig interne und externe Experten hinzugezogen werden müssen. Ob dieser Aufwand überhaupt betrieben wird, hängt schließlich von der Ermittlungsbehörde aber auch wesentlich von der Schwere des Delikts ab.
Im Ergebnis gilt:
Als Beschuldigter bin ich nicht verpflichtet und kann auch nicht verpflichtet werden, Passwörter zu Datenträgern bekannt zu geben oder mein Handy für die Kriminalpolizei zu entsperren.
Die Möglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden sich auf andere Art und Weise Zugang zu den Daten am Handy zu verschaffen, sind begrenzt, teuer und zeitintensiv. Abgesehen davon ist ein tatsächlicher Erfolg bei der technischen Entschlüsselung unsicher.
Aus diesem Grund rate ich von der freiwilligen Bekanntgabe der Zugangsdaten zu Datenträgern (insb. Handy) ab. Die darauf gespeicherten Daten bieten den Ermittlungsbehörden einen tiefen Einblick in das Leben des Beschuldigten und erhöhen das Risiko für Zufallsfunde massiv.
Generell gilt im Strafverfahren aber, sich frühzeitig mit einem Rechtsanwalt bzw. Verteidiger zu beraten und auch bereits im Ermittlungsverfahren die weitere Vorgehensweise konkret zu besprechen.
Michael Egger, Rechtsanwalt in Dornbirn