Donnerstag 21.30 Uhr. Ein gemütlicher Abend ist geplant. Die Abendlektüre bereits herbeigeschafft oder die aktuelle Abendserie bereits gestartet, wird das Ende eines anstrengenden Tages genossen, während draußen der Regen in gemütlichem Takt prasselt.
Plötzlich Strom aus; laut wahrnehmbares Geplätscher im Keller; ein Blick zeigt kniehohe Fluten zwischen Einmachgläsern, Trainingsgeräten und Waschmaschine. Noch viel schlimmer stellt sich die Situation natürlich dar, wenn die Fluten direkt im Wohnbereich den gemütlichen Abend zerstören.
Nach zahlreichen Stunden intensivster Entwässerungsarbeit, kann das Eigenheim vom Wasser befreit und der erste Schock verdaut werden. Der nächste Schritt: Anruf beim Versicherer. Doch was muss überhaupt versichert sein? Wann zahlt die Versicherung in diesem Fall eine Entschädigung und in welcher Höhe ist überhaupt eine Entschädigungsleistung zu erwarten?
Welche Versicherung bietet Schutz?
Zu unterscheiden ist in erster Linie nach den eingetretenen Schäden. Gebäudeschäden oder Schäden an beweglichen Sachen (Haushaltsgegenstände).
Die Gebäudeversicherung (Eigenheimversicherung) deckt Schäden am Gebäude aus Überschwemmung, Starkregen oder Vermurungen im Keller grundsätzlich nur dann, wenn der Schutz gegen Naturkatastrophen bzw. Elementargefahren explizit im Vertrag mitenthalten ist. Standardpolizzen bieten oft nur einen Basisschutz und begrenzen die Leistung – typischerweise betraglich meist zwischen EUR 3.000,00 bis EUR 10.000,00, je nach Versicherer und Vertrag. Oft sind höhere Summen möglich, aber nur durch Zusatzvereinbarungen und gegen eine höhere Prämie.
Das im Keller gelagerte Hab und Gut (im Wesentlichen also bewegliche Sachen bzw. Inventar) ist in der Haushaltsversicherung versichert. Auch hier muss der Versicherungsschutz gegen Elementargefahren oder Naturkatastrophen mitversichert sein. Wichtig ist, dass viele Versicherer Gegenstände, die direkt am Boden gelagert werden, nur eingeschränkt oder gar nicht ersetzen. Empfohlen wird, Sachen auf einer Erhöhung zu lagern, mindestens 15 cm über dem Boden.
Von wesentlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang also, dass eine herkömmliche Leitungswasserschadenversicherung nicht ausreicht, sondern eigens Elementargefahren versichert werden müssen. Andernfalls besteht bereits dem Grunde nach kein Versicherungsschutz, da sich keine versicherte Gefahr verwirklicht hat. Während die Leitungswasserschadenversicherung in ihrer Grundform nämlich nur vor Schäden, verursacht durch Leitungswasser (plakativ: Wasser das bestimmungsgemäß in Leitungen läuft), schützt, bietet die Zusatzdeckung als „Katastrophenschutz“ (UNIQA), „Elementarversicherung“ (Zurich) oder als Zusatzklausel „Leistung bei Hochwasser und Überschwemmung“ (Wiener Städtische) unter anderem auch Schutz vor Schäden durch Starkregenereignisse.
Kurzum: Ohne entsprechende Zusatzdeckung erhalten Sie in Österreich bei Starkregen und Wasser im Keller grundsätzlich keine Entschädigung und müssen auf eine Kulanzzahlung hoffen. Für umfassenden Schutz ist die Aufnahme des Elementarschadens (Naturkatastrophen) als Baustein in Eigenheim- und Haushaltsversicherung zu empfehlen.
ACHTUNG vor Obliegenheitsverletzung:
Als Versicherungsnehmer treffen einen sowohl vor dem Schadenfall aber auch danach Verpflichtungen, die im Fall des Verstoßes zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen können.
Zu den wichtigsten Obliegenheiten nach dem Schadenfall gehören:
– Unverzügliche Schadenmeldung
– Schadenminderungspflichten
– Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
Welche Entschädigungsleistung ist zu erwarten:
Sowohl die Haushaltsversicherung als auch die Gebäudeversicherung stellen zumeist Neuwertversicherungen dar, sodass der Versicherer grundsätzlich die Wiedererrichtungskosten (Reparaturkosten) und die Wiederanschaffungskosten der beschädigten oder zerstörten Gegenstände zu entschädigen hat.
Daneben hat der Versicherer bedingungsgemäß auch die Kosten der Erstmaßnahmen und Schadenminderung (versicherte Nebenkosten) zu ersetzen. Darunter fallen im Wesentlichen Aufräum-, Abbruch- und Entsorgungskosten. Im Fall von Starkregen, fallen darunter also auch die Trocknungskosten.
WICHTIG:
Aus den versicherten Nebenkosten werden auch Eigenleistungen im Zusammenhang mit den Erstmaßnahmen ersetzt. Hier gilt klar zu dokumentieren, wann, wie lange und was in Eigenregie unternommen wurde. Die Entschädigung erfolgt dann zu einem Stundensatz. Der liegt zumeist bei EUR 15,00.
Die Entschädigung des Versicherers ist zweigeteilt. Unmittelbar nach dem Schadenfall hat der Versicherer grundsätzlich die Erstentschädigung zu leisten. Diese setzt sich aus dem Zeitwert der beschädigten und zerstörten Gegenstände oder Gebäudebestandteile (also Wiedererrichtungskosten abzüglich Altersentwertung) und den versicherten Nebenkosten zusammen.
Die Entschädigung der Differenz zur vollen Neuwertentschädigung erfolgt erst nach Sicherung der Wiedererrichtung bzw. Wiederanschaffung der zerstörten und beschädigten Gegenstände. Das heißt, dass die volle Entschädigung erst erfolgt, wenn beschädigte Sachen bestellt oder gekauft wurden bzw. Reparaturen am beschädigten Gebäude verbindlich in Auftrag gegeben wurden.
VORSICHT vor der Wiederanschaffungsfrist
Die Wiederanschaffung oder Wiederherstellung muss binnen der bedingungsgemäß vorgesehenen Frist erfolgen. Diese betragen 1 – 3 Jahre ab dem Schadendatum. Sofern eine Wiederanschaffung oder Wiederherstellung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt, hat der Versicherer endgültig nur die Erstentschädigung zu leisten.
Zahlreiche Anbieter deckeln die Höhe der Entschädigung bei Elementargefahren bzw. im Katastrophenschutz mit einem Höchstentschädigungswert, der nicht unwesentlich unter der herkömmlichen Versicherungssumme liegt. Zumeist bestehen Deckelungen zwischen EUR 3.000,00 bis EUR 10.000,00. Je nach Produkt kann dieser Höchstentschädigungsbetrag höher oder niedriger sein. Bei Bedarf können unter Umständen auch individuelle Lösungen gefunden werden. Im Zuge der Wiederherstellungsmaßnahmen sollte die Höchstentschädigungssumme aber jedenfalls im Hinterkopf behalten werden, um anschließend keiner bösen Überraschung anheimzufallen.
Fazit:
Ob nach einem Starkregenereignis und einem überfluteten Keller eine Versicherungsentschädigung zusteht richtet sich primär nach den versicherten Gefahren. Wesentlich ist, dass Elementargefahren (wie Starkregen, Überflutung etc.) versichert sind. Der Versicherungsschutz und die versicherten Gefahren sollten daher überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Nach dem Schadenfall bestehen Mitwirkungspflichten und weitere Obliegenheiten, die einzuhalten sind, sodass der Versicherer nicht Leistungsfreiheit einwenden kann und der Versicherungsnehmer schlussendlich nicht leer ausgeht. Aus diesem Grund sollte man sich nicht scheuen auch die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen.
Ist die Entschädigung dem Grunde nach klar, leistet der Versicherer nach Sicherung der Wiedererrichtung oder Wiederanschaffung die Neuwertentschädigung. Hierbei muss aber zum einen die Wiederanschaffungsfrist (1 – 3 Jahre) und zum anderen die Höchstentschädigungssumme (Deckelung der Entschädigungsleistung) im Auge behalten werden.
Michael Egger, Rechtsanwalt in Dornbirn