Wer sich sorgsam um sein Hab und Gut sorgt, versichert sich auch gut. Gebäude, Haushalt sowie Betriebseinrichtung werden versichert. Wesentlich dabei ist natürlich, dass die Entschädigungsleistung im Schadenfall auch alles umfasst, was versichert wurde.
Welchen Wert das Gebäude hat, welche Schätze sich unter den Haushaltsgegenständen befinden, und zu welcher Versicherungssumme die versicherten Objekte in der Polizze versichert werden soll, wird meist grob geschätzt bzw. ermittelt sich durch hauseigene Operatoren der Versicherung auf Basis der m²-Anzahl und dem Einrichtungsstandard.
Ob die Versicherungssumme – die im Optimalfall genau dem Wert der versicherten Objekte entspricht – tatsächlich ausreicht, zeigt sich vielfach erst im Schadenfall, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht mit dem Einwand „Unterversicherung“ massiv reduzieren will.
Wann ist man unterversichert? Wie wirkt sich die Unterversicherung auf die Entschädigung des Versicherers aus? Kann ich mich vor Unterversicherung schützen?
Gebäude und Gegenstände – also etwa das Eigenheim, die Haushaltsgegenstände sowie die Werkshalle oder die Betriebseinrichtung – werden in der Versicherungspolizze unter Versicherungssummen zusammengefasst.
So wird zum Beispiel einem versicherten Gebäude in der Versicherungspolizze eine konkrete Versicherungssumme zugewiesen. Im Schadenfall ist die Entschädigungsleistung des Versicherers mit eben dieser Summe gedeckelt. Gleiches gilt im Bereich der Haushaltsversicherung für Haushaltsgegenstände und für die Betriebseinrichtung. Auch hier werden alle Gegenstände unter einer Versicherungssumme versichert.
Nun sollte der Wert der versicherten Objekte (des Gebäudes, der Werkshalle oder der Haushaltsgegenstände) im besten Fall genau der Versicherungssumme entsprechen. Sofern die Versicherungssumme tatsächlich höher ist, als der versicherte Gebäudewert hat dies keinen Einfluss auf eine Entschädigungsleistung. Allerdings hat man höchstwahrscheinlich zu hohe Versicherungsprämien bezahlt.
Unangenehm kann aber die Situation werden, wenn der Wert der versicherten Objekte (Eigenheim, Betriebsgebäude etc.) die vereinbarte und in der Polizze festgehaltene Versicherungssumme übersteigt. Es liegt Unterversicherung vor!
Definition:
Unterversicherung liegt vor, wenn der Wert der versicherten Objekte zum Schadenfall höher ist als die vertragliche und zu diesem Zeitpunkt geltende Versicherungssumme.
Im Fall einer Unterversicherung nimmt sich der Versicherer das Recht heraus seine Entschädigungsleistung anteilig zu kürzen. Konkret soll sich die Entschädigung im Verhältnis der Versicherungssumme zum tatsächlichen Versicherungswert reduzieren. Das heißt, die Versicherung zahlt nicht den vollen Schaden, sondern nur einen Bruchteil entsprechend der Unterversicherung.
Beispiel:
Versichert wird ein Haus zu einer Versicherungssumme von
EUR 500.000,00
Tatsächlich ist das Haus (im Schadenfall) aber EUR 750.000,00
wert.
Damit liegt eine Unterversicherung von 1/3 vor. Mit dem Einwand der Unterversicherung wird der Versicherer anschließend also nur 2/3 der Entschädigung leisten. Im Totalschadenfall heißt das, dass anstelle der vollen Versicherungssumme von EUR 500.000,00 nur 2/3 davon, also
EUR 333.333,34
entschädigt werden.
Der Versicherungsnehmer bleibt auf einem Schaden von EUR 466.666,66 sitzen.
In der Praxis gibt es mehrerer Möglichkeiten sich vor Unterversicherung zu schützen. Allerdings hängen sämtliche Optionen von der Ausgestaltung des Versicherungsvertrages und den geltenden Versicherungsbedingungen ab.
Naturgemäß muss einer regelmäßigen Preissteigerung entgegengewirkt werden. Andernfalls würde bei jedem Sachversicherungsvertrag mit dem Laufe der Zeit Unterversicherung eintreten. Aus diesem Grund werden Wertsicherungsklauseln vereinbart, sodass sich die Versicherungssumme in Abhängigkeit der Geldwertverdünnung und der Preissteigerungen verändert bzw. erhöht.
Darüber hinaus bieten zahlreiche Versicherungsverträge einen anteilsmäßig begrenzten Unterversicherungsverzicht, sodass der Unterversicherungseinwand bei einer Unterversicherung von bis zu 25% nicht erhoben wird.
Ein Unterversicherungsverzicht kann aber auch weitreichender bzw. generell abgegeben werden. Regelmäßig setzt dies voraus, dass die Versicherungssumme nach den Vorgaben des Versicherers oder nach der konkret zu versichernden m²-Anzahl erfolgte.
ACHTUNG:
Nach Ansicht der Versicherungswirtschaft beschränkt sich der Unterversicherungsverzicht darauf, von der anteilsmäßigen Kürzung der Entschädigung innerhalb der vereinbarten Versicherungssumme abzusehen. Insgesamt will der Versicherer die Entschädigungsleistung aber weiterhin mit der Versicherungssumme deckeln.
Für das obige Beispiel bedeutet dies, dass der Versicherungsnehmer – auch mit Unterversicherungsverzicht – lediglich EUR 500.000,00 erlangen kann, obwohl der Schaden tatsächlich bei EUR 750.000,00 liegt.
Um über die Versicherungssumme hinaus die Entschädigung bzw. zumindest einen Teil davon zu sichern, kann eine Vorsorgesumme vereinbart werden. Damit werden Preissteigerungen und unerwartete wertbeinflussende Faktoren abgefedert. Die Vorsorgesumme wird meist anteilig (ca. 10% – 25%) aus der vertraglichen Versicherungssumme errechnet und steht über diese hinaus zu. Anstelle von 100% der Versicherungssumme stehen damit (je nach Vereinbarung) in Wahrheit bis zu 125% der Versicherungssumme zu.
Für das obige Beispiel würde dies bedeuten, dass nicht nur EUR 500.000,00 entschädigt werden, sondern weitere 25% als Vorsorgesumme zur Verfügung stehen, um eben Preissteigerungen abzufedern. Aus diesem Grund wäre die Entschädigungsleistung erst mit (EUR 500.000,00 Versicherungssumme+ EUR 125.000,00 Vorsorgesumme) EUR 625.000,00 begrenzt.
Trotz all diesen Schutzmechanismen kann der Versicherungsnehmer – insbesondere im Totalschadenfall – unter Umständen nicht seinen gesamten Schaden aus der Versicherung entschädigt erhalten. Gerade auch aus diesem Grund ist es umso wesentlicher die Versicherungssumme korrekt abzustimmen. Hierzu ist eine kompetente Vertretung beinahe unerlässlich.
Michael Egger, Rechtsanwalt in Dornbirn