Feuer, Sturm oder Leitungswasser – wenn das Eigenheim, oder der gesamte Hausrat betroffen ist und das Haus oder wesentliche Teile durch einen Versicherungsfall zerstört werden, sind die Schäden oft erheblich. Die gesamte Einrichtung kann verbrannt, verrußt oder durch Leitungswasserschäden komplett unbrauchbar sein. Glück im Unglück hat, wer durch eine Neuwertversicherung versichert ist.
Aber was deckt die Neuwertversicherung wirklich ab? Wann muss die Versicherung zahlen und was muss der Versicherungsnehmer beachten?
Eigenheimversicherungen und Haushaltsversicherungen sowie gewerbliche Versicherungen für Gebäude und Betriebseinrichtung werden zwischenzeitlich zumeist als Neuwertversicherung abgeschlossen.
Mit der Neuwertversicherung soll der Versicherungsnehmer im Optimalfall die Wiedererrichtungs- oder Wiederanschaffungskosten erhalten. Das ist der Neuwertschaden. Die Neuwertversicherung bietet daher im Schadenfall nicht nur den Ersatz des zerstörten Objektes, sondern entschädigt die Kosten, die für die Wiederherstellung oder Wiederanschaffung notwendig sind.
Was zunächst gut klingt, hängt aber von mehreren Faktoren ab. Tatsächlich wird die gesamte Neuwertentschädigung nicht unverzüglich nach dem Schadenfall ausgezahlt.
Beinahe sämtliche Versicherungsbedingungen tragen nämlich Wiederherstellungsklauseln in sich. Diese bestimmen, dass der Versicherungsnehmer vor gesicherter Wiedererrichtung oder Wiederanschaffung der zerstörten oder beschädigten Objekte nur eine Zeitwertentschädigung erhält.
Wird der Neuwertschaden um die Alterswertminderung des versicherten Objektes reduziert, gelangt man zur Zeitwertentschädigung.
Nach dem Schadenfall wird daher zunächst nicht die volle Entschädigung zum Neuwertschaden geleistet, sondern erfolgt die Entschädigung lediglich zum Zeitwert. Dies führt dazu, dass die Versicherung in den meisten Fällen zunächst lediglich rund die Hälfte der voraussichtlich anfallenden Wiedererrichtungskosten zahlt.
Damit fehlt dem Versicherungsnehmer gleich vorneweg Kapital, das für die Wiedererrichtung gebraucht wird.
Um in weiterer Folge tatsächlich die weitere Entschädigung zum Neuwertschaden zu erhalten muss die Wiederanschaffung oder Wiedererrichtung des versicherten und zerstörten/beschädigten Objekts gesichert werden. Dafür hat der Versicherungsnehmer – je nach Bedingungslage – 1 – 3 Jahre Zeit.
Sofern die Sicherung der Wiedererrichtung oder die Wiederanschaffung nicht fristgerecht erfolgt, kann eine weitere Entschädigung, die über den Zeitwert hinausgeht, nicht gefordert werden.
ACHTUNG:
Manche Versicherungsbedingungen sehen vor, dass die Wiedererrichtung oder Wiederanschaffung innerhalb dieser Frist tatsächlich erfolgt sein muss. Eine Sicherung reicht diesfalls nicht aus. Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollten Sie sich nicht scheuen, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Doch wann ist die Wiedererrichtung gesichert?
Einen konkreten Zeitpunkt oder eine konkrete Maßnahme, mit der die Wiedererrichtung oder Wiederanschaffung als gesichert gilt, gibt es leider nicht.
Tatsächlich muss immer im Einzelnen beurteilt werden, ob für den Versicherer noch vernünftige Zweifel an der Wiedererrichtung oder Wiederanschaffung bestehen könnten. Klar ist, dass eine 100% Sicherheit nicht gefordert werden kann.
Aus diesem Grund sind Behauptungen der Versicherungswirtschaft, dass die Neuwertentschädigung erst nach Vorlage von Rechnungen ausbezahlt wird, unrichtig.
Regelmäßig wird die unwiderrufliche Beauftragung eines Unternehmens zur Wiedererrichtung oder der unwiderrufliche Auftrag zur Lieferung wiederanzuschaffender Gegenstände als hinreichende Sicherung anerkannt. Eine Rechnung muss hierfür aber noch nicht vorliegen.
ACHTUNG:
Allein die Einholung und Vorlage von Angeboten reicht für die Sicherung der Wiedererrichtung oder Wiederanschaffung nicht aus.
Sobald die Wiedererrichtung gesichert ist, ist die gesamte Neuwertentschädigung zur Zahlung fällig.
Im Ergebnis bietet die Neuwertversicherung damit im Wesentlichen einen umfassenden finanziellen Schutz, sodass der Versicherungsnehmer das verlorene, zerstörte oder beschädigte Objekt wiederherstellen kann. Hierzu darf aber nicht auf die Voraussetzungen für die Auszahlung der Neuwertentschädigung vergessen werden. Damit schließlich wirklich die gesamte Neuwertentschädigung ausbezahlt wird, muss die Wiedererrichtung oder Wiederanschaffung ernsthaft vorangetrieben werden, sodass keine Zweifel an der Wiedererrichtung mehr bestehen können. Dies, obwohl vom Versicherer erst der Zeitwert entschädigt wurde.
Nachdem die Versicherungsbedingungen in den meisten Fällen fast gleichlautend ausgestaltet sind, im Detail aber Unterschiede mit weitreichenden Folgen aufweisen können (Stichwort Wiederherstellungsfrist 1 oder 3 Jahre), empfiehlt es sich im Schadenfall den konkreten Versicherungsvertrag durch einen erfahrenen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Michael Egger, Rechtsanwalt in Dornbirn