Die Entlassung ist die umgangssprachliche „fristlose Kündigung“. Bei gravierenden Fällen kann ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch eine Entlassung unverzüglich und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder eines Kündigungstermines beenden.
Wann kann eine Entlassung ausgesprochen werden? Was kann man gegen eine ungerechtfertigte Entlassung tun? Welche Ansprüche bestehen bei einer ungerechtfertigten Entlassung?
Ausspruch der Entlassung:
Gründe, wann ein Arbeitnehmer entlassen werden kann, sind zwar gesetzlich geregelt aber teilweise sehr weit formuliert, sodass dem Arbeitgeber großer Interpretationsspielraum gegeben ist. Ähnliches gilt natürlich für die Austrittsgründe des Arbeitnehmers.
Es bestehen für Arbeiter und Angestellte teils unterschiedliche Entlassungsgründe. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen:
| Arbeiter | Angestellte |
|---|---|
| 1. Täuschung vor Arbeitsbeginn (falsche Ausweise oder Zeugnisse) 2. Unfähigkeit zur Arbeitserbringung (nicht bei Krankheit oder Unfall) 3. Trunksucht 4. Vertrauensunwürdigkeit 5. Verrat eines Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses 6. Abträgliches Nebengeschäft 7. Nichteinhaltung der Arbeitszeit 8. Grobe Ehrbeleidigung, Körperverletzung, gefährliche Drohung gegen den Arbeitgeber oder Arbeitskollegen und deren Angehörige 9. Unvorsichtiger Umgang mit Feuer oder Licht 10. mit einer abschreckenden Krankheit behaftet ist oder 11. durch eigenes Verschulden arbeitsunfähig wird 12. länger als 14 Tage im Gefängnis ist. | 1. Untreue (Verstoß gegen die Interessen des Arbeitgebers) 2. Vertrauensunwürdigkeit 3. Unfähigkeit zur Arbeitserbringung 4. Verstoß gegen ein Konkurrenzverbot 5. Unterlassen der Dienstleistung 6. Verleitung zum Ungehorsam 7. Längere Zeit dauernde Abwesenheit (nicht bei Krankheit oder Unfall) 8. Tätlichkeiten oder Ehrverletzungen gegen den Arbeitgeber, Arbeitskollegen oder deren Angehörige |
Sobald dem Arbeitgeber der Entlassungsgrund zur Kenntnis gebracht wird, ist die Entlassung sofort auszusprechen. Kerngedanke ist ja, dass es dem Arbeitgeber unzumutbar ist, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen.
Sofern ein Betriebsrat eingerichtet ist, muss diesem die Entlassung zur Stellungnahme mitgeteilt werden. Der Betriebsrat der Entlassung zustimmen, diese zur Kenntnis nehmen oder der Entlassung nicht zustimmen.
Was kann man gegen eine Entlassung tun?
Für den Ausspruch einer Entlassung muss ein Entlassungsgrund gesetzt werden. Die Entlassung ist also immer zu begründen. Liegt der behauptete Entlassungsgrund nicht vor, spricht man von einer „ungerechtfertigten Entlassung“.
Hiergegen kann und sollte man sich wehren; immerhin gehen mit einer Entlassung auch zahlreiche Nachteile für den Betroffenen einher (AMS-Sperre, Wegfall von Sonderzahlungen, etc.).
Hier ist zu unterscheiden, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses generell „unzulässig“ war (Anfechtung), oder ob lediglich kein Entlassungsgrund gesetzt wurde (Geltendmachung der Kündigungsentschädigung).
Entlassungsanfechtung:
Die Entlassungsanfechtung zielt nicht nur darauf ab, eine Entlassung zu beseitigen, sondern bewirkt, dass das Arbeitsverhältnis „fortbesteht“ und somit auch Entgeltfortzahlungsansprüche geltend gemacht werden können. Während der Dauer des Verfahrens ist die Entlassung in der Schwebe.
Eine Anfechtung der Entlassung ist möglich, wenn zum einen kein Entlassungsgrund gesetzt wurde, sondern die Entlassung entweder auf verpönten Motiven beruht oder sozialwidrig ist.
Ein verpöntes Motiv liegt in allen unsachlichen, diskriminierenden und sachfremden Beweggründen, die den Arbeitgeber zum Ausspruch der Entlassung bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses führten.
Sozialwidrig ist eine Entlassung, wenn sie wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt und die nicht durch persönliche oder betriebliche Gründe dennoch gerechtfertigt ist. Dieser Anfechtungsgrund kann nur geltend gemacht werden, sofern das Arbeitsverhältnis schon seit mehr als 6 Monaten besteht und der Betriebsrat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugestimmt hat.
ACHTUNG FRISTENLAUF
Um eine Entlassung überhaupt erfolgreich anfechten zu können, müssen die kurzen Anfechtungsfristen beachtet werden.
| Frist für Betriebsrat | Frist für Arbeitnehmer | |
|---|---|---|
| Zustimmung des Betriebsrates | — | 2 Wochen ab Zustellung der Entlassung |
| Widerspruch des Betriebsrates | 1 Woche ab nach Verständigung | 2 weitere Wochen |
| Keine Stellungnahme oder kein Betriebsrat | — | 2 Wochen nach Zustellung der Entlassung |
Unabhängig davon, ob ein Betriebsrat eingerichtet ist oder nicht, zeigen lassen die kurzen Fristen nur wenig Zeit zum Nachdenken. Es empfiehlt sich, sogleich anwaltliche Hilfe oder Unterstützung durch die Interessenvertretung (Arbeiterkammer, ÖGB) zu suchen.
Geltendmachung der Kündigungsentschädigung:
Anders als die Anfechtung der Entlassung, zielt die Geltendmachung einer Kündigungsentschädigung nur auf die Beseitigung der Entlassung ab. Im Ergebnis wird die Entlassung nach einem erfolgreichen Verfahren als Kündigung gewertet und es besteht Anspruch auf Ersatz der Kündigungsentschädigung bis zum frühestmöglichen Kündigungstermin nach dem Ausspruch der Entlassung.
Anfechtungsfristen bestehen hier keine. Allerdings muss die geltende Verfallsfrist (gesetzlich oder gem. dem anzuwendenden Kollektivvertrag) berücksichtigt werden. Danach muss die Kündigungsentschädigung meist innerhalb der ersten 3 oder 6 Monate geltend gemacht werden. Andernfalls verfällt der Anspruch und man bekommt nichts mehr.
Auch hier gilt es nicht zu lange zuzuwarten, um sich anwaltliche Hilfe oder Unterstützung durch die Interessenvertretungen zu holen, damit der richtige Kollektivvertrag eingesehen und die geltende Verfallsfrist beachtet werden kann.
Michael Egger, Rechtsanwalt in Dornbirn