Zwischenzeitlich gibt es kaum mehr Haushalte oder Personen, die nicht rechtsschutzversichert sind. Vielfach ist die Rechtsschutzversicherung mit anderen Versicherungsverträgen gebündelt oder darin inkludiert. Teilweise kommt man auch durch Mitgliedschaften in den Genuss einer Rechtsschutzversicherung.
Verkaufsargumente für die Rechtsschutzversicherung sind klar. Kostensicherheit im Streitfall, kostenlose Rechtsberatungen und sorgenfreies Wirtschaften im Alltag.
Doch was deckt die Rechtsschutzversicherung wirklich alles? Kann der Rechtsschutzversicherer seine Leistung begrenzen oder einschränken? Welche Risiken oder Streitigkeiten sind vom Versicherungsschutz nicht umfasst? Welche Leistung erbringt die Rechtsschutzversicherung?
Leistungen der Rechtsschutzversicherung:
Die Rechtsschutzversicherung kann einzeln als eigener Vertrag oder als Baustein in einem anderen Versicherungsvertrag abgeschlossen werden. Für den Versicherungsschutz macht das eigentlich keinen Unterschied.
Mit der Rechtsschutzversicherung erhält der Versicherungsnehmer gegen Prämienzahlung Rechtsberatungs-, Vertretungs- und Kostenleistungen bei Rechtsstreitigkeiten.
Kurz: Im Versicherungsfall zahlt die Rechtsschutzversicherung alle Kosten die zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind.
Das sind Kosten des eigenen Anwaltes, Gebühren der Gerichte oder Behörden, Kosten für Gerichtssachverständige und Dolmetscher. Im Falle einer Kostenersatzverpflichtung an die Gegenseite übernimmt die Rechtsschutzversicherung auch diese Kosten.
Nachdem der Rechtsschutzversicherer nicht endlos Kapital zur Verfügung hat, ist die Leistung der Höhe nach mit der vereinbarten Versicherungssumme gedeckelt. Ist die Versicherungssumme aufgebraucht, übernimmt die Rechtsschutzversicherung für diese Versicherungsfall keine Kosten mehr. Für einen anderen oder neuen Versicherungsfall steht die volle Versicherungssumme natürlich wieder zu.
ACHTUNG:
Serienschadenklauseln „verbinden“ Versicherungsfälle oder Streitigkeiten, die ursächlich zusammenhängen oder auf demselben Lebenssachverhalt beruhen. In einem solchen Fall steht die Versicherungssumme für alle ursächlich zusammenhängenden Versicherungsfälle nur einmal zur Verfügung.
Deckt die Rechtsschutzversicherung wirklich alles?
Nein. Leider sehen die Bedingungen der Rechtsschutzversicherung zahlreiche Ausnahmen vor, in denen keine Kostenübernahme durch den Rechtsschutzversicherer erfolgt.
So vielfältig rechtliche Streitigkeiten, rechtliche Interessenwahrnehmungen und damit auch potentielle Versicherungsfälle sind, so umfangreich sind auch die unterschiedlichen Rechtsschutzversicherungsbausteine und Ausschlüsse.
Bei Abschluss eines Rechtsschutzversicherungsvertrages ist daher auch abzuwägen, welche Streitigkeiten entstehen können, sodass auch die richtigen Bausteine mitversichert werden (Vertragsrechtsschutz, Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete, Erbrechtsschutz etc.). Hier lohnt sich eine gute Beratung durch einen erfahrenen Versicherungsbetreuer.
Ist der Bedarf klar und sind die erforderlichen Bausteine versichert, begrenzt der Versicherer seine Leistungen aber teilweise wesentlich und nimmt zahlreiche Deckungsausschlüsse und Einschränkungen vor.
Was deckt die Rechtsschutzversicherung nicht?
Generell nicht versichert sind Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Errichtung, dem Erwerb oder der baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken (Bauherrenklausel).
Ebenso nicht versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Vermögenanlage in Finanzinstrumenten (Vermögensveranlagungsausschluss):
TIPP: Rechtsstreitigkeiten bei „Edelmetall-Investments“ sind vom Versicherungsschutz umfasst, weil es sich bei Gold, Silber etc. um keine Finanzinstrumente handelt.
Kein Versicherungsschutz besteht weiters bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Spiel- und Wettverträgen oder Gewinnzusagen (Stichwort: Online-Casino-Rückforderungen).
Meistens erfolgen auch generelle Risikoausschlüsse für besondere Rechtsgebiete. So besteht beispielsweise kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Bereich des Immaterialgüterrechts (Marken, Patente, Urheberrechte), im Gesellschaftsrecht sowie im Kartell– und Wettbewerbsrecht.
Was deckt die Rechtsschutzversicherung nur eingeschränkt?
Neben den generellen Ausschlüssen begrenzt die Rechtsschutzversicherung ihre Leistungen in zahlreicher Hinsicht. Wie oben dargestellt wird der Versicherungsschutz im allgemeinen bereits durch die Versicherungssumme begrenzt. Zusätzlich finden sich aber bei den einzelnen Rechtsschutz-Bausteinen Deckungseinschränkungen.
Versicherungsschutz besteht grundsätzlich nur für Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Rechtsschutzversicherungsvertrages eintreten. Mit Wartefristen nimmt die Rechtsschutzversicherung hier aber noch weitere Einschränkungen vor. In den meisten Bausteinen beginnt der Versicherungsschutz erst 3 Monate nach Abschluss des Vertrages. Das heißt, dass der Versicherer für Versicherungsfälle, die in den ersten 3 Monaten eintreten, keine Deckung erteilt.
TIPP:
Beim Wechsel der Rechtsschutzversicherung können durch die Wartezeiten Deckungslücken entstehen. Schutz bieten hier Umdeckungsklauseln. Damit verzichtet der neue Rechtsschutzversicherer auf die vorgesehenen Wartefristen, sodass ein lückenloser Vertragsübergang möglich ist.
Im Erbrechtsschutz besteht Rechtsschutzdeckung nur für Gerichtsstreitigkeiten. Das oft umfangreiche und lange Verlassenschaftsverfahren beim Notar bzw. Gerichtskommissär ist vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Vertretungskosten vor dem Notar muss der Versicherungsnehmer daher selber tragen.
Die Deckung aus dem Erbrechtsschutz-Baustein wird darüber hinaus auch durch eine verlängerte Wartefrist (meistens 1 Jahr) begrenzt. Daraus folgt, dass Versicherungsschutz nur besteht, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag ein Jahr vor dem Versicherungsfall (Tod des Erblassers) bestanden haben muss. Andernfalls besteht kein Versicherungsschutz.
Besonderheiten bestehen auch im Strafverfahren. Auch im Strafverfahren kann eine Leistung der Rechtsschutzversicherung erlangt werden. Hier ist an Hand des vorgeworfenen Deliktes zu unterscheiden. Bei Delikten, die nur vorsätzlich (nicht also nur fahrlässig) begangen werden können, gewährt der Versicherer nur rückwirkend Versicherungsschutz, wenn ein rechtskräftiger Freispruch erfolgt oder das Verfahren endgültig eingestellt wird. Nur dann zahlt die Versicherung die Kosten eines Verteidigers.
ACHTUNG:
Folgt die Einstellung des Verfahrens auf eine Diversion, zahlt der Versicherer nur, wenn eine Fahrlässigkeitsdelikt vorgeworfen wurde. Bei Vorsatzdelikten bleibt der Versicherungsnehmer auch im Falle einer Diversion auf den Kosten sitzen.
Auch im Führerschein-Rechtsschutz wird die Leistung eingeschränkt. Zwar bietet der Rechtsschutzversicherer Versicherungsschutz im Verfahren zur Wiederausfolgung des Führerscheins. Kein Versicherungsschutz besteht aber, wenn der Führerschein wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung abgenommen wurde. Das kann insbesondere nach mehrmaliger Entziehung des Führerscheins von der Behörde behauptet werden (fehlende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung).
ACHTUNG:
Die Leistungspflicht entfällt, wenn gerichtlich eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt wurde. Damit hat der Versicherungsnehmer im Führerscheinentzugsverfahren auf Grund des Vorwurfes einer Fahrt im berauschten Zustand zwar vorerst Anspruch auf Versicherungsschutz, verliert diesen aber, sobald das Verwaltungsgericht die Beeinträchtigung durch Alkohol feststellt.
Kurz gesagt: Verliert der Versicherungsnehmer das Verfahren, verliert er auch den Versicherungsschutz.
Fazit:
Schon diese kurze und beispielhafte Aufzählung zeigt, dass die Rechtsschutzversicherung zwar wertvolle finanzielle Sicherheit bietet, aber eben kein Rundum-Schutz für jede Streitigkeit darstellt. Wer sich auf den Versicherungsschutz verlässt, sollte die Bausteine, Wartefristen und Ausschlüsse genau prüfen, damit es im Ernstfall keine bösen Überraschungen gibt.
Michael Egger, Rechtsanwalt in Dornbirn