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Erb- und Pflichtteilsverzicht

Unabhängig von der Art der Erbfolge können potenzielle Erben bereits vor dem Tod des Erblassers auf ihr Erbrecht und/oder das Pflichtteilsrecht verzichten. Dies erfolgt mittels Vertrag zwischen dem späteren Erblasser und dem potenziellen Erben. Anders als der Wortlaut vermuten lässt, kann nicht einseitig im Vorhinein verzichtet werden. Vielmehr muss ein Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrag vom Erblasser und vom Verzichtenden vor dem Notar unterschrieben werden.

Was ist ein Erbverzicht?

Mit dem Erbverzicht verzichtet der potenzielle Erbe darauf, in einem späteren Verlassenschaftsverfahren als Erbe berufen zu werden und daraus Ansprüche abzuleiten. Kurzum steht dem Verzichtenden kein Anteil im Ausmaß seiner sonstigen Erbquote am Verlassenschaftsvermögen zu. Diese fällt dem Nächstberufenen zu.

Der Verzichtende wird im Verlassenschaftsverfahren daher nicht beachtet.

ACHTUNG

Ein Erbverzicht wirkt im Zweifel auch für die Nachkommen des Verzichtenden. Verzichtet somit die Mutter auf ihr Erbe und bleibt ein Erbrecht ihrer Nachkommen unerwähnt, haben auch diese kein Erbrecht mehr.

Was ist der Pflichtteilsverzicht?

Der Pflichtteil ist der gesetzlich geschützte Mindestanspruch bestimmter naher Angehöriger am Nachlass. Der gesetzliche Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Selbst, wenn ein Pflichtteilsberechtigter im Testament nicht erwähnt wird, hat er zumindest den Pflichtteil zu erhalten und kann diesen z.B. gegenüber der Verlassenschaft oder den Erben geltend machen.

Wird bloß auf den Pflichtteil verzichtet, nicht aber auf das Erbrecht, kann der Verzichtende eben kein Mindestanspruch fordern, der ihm aus der Verlassenschaft zukommen soll. Er erhält also lediglich den ihm aufgrund seiner Erbquote zustehenden Anteil, sofern ein solcher verbleibt.

Umgekehrt kann aber auch nur auf das Erbrecht, nicht aber auf den Pflichtteil verzichtet werden. In diesem Fall bleibt dem Verzichtenden das Recht auf einen Mindestanspruch am Vermögen des Erblassers erhalten. Im Verlassenschaftsverfahren ist er aber nicht Erbe und erhält auch keine Erbquote.

ACHTUNG

Ein Erbverzicht stellt im Zweifel auch einen Verzicht auf den Pflichtteil dar. Unklarheiten im Vertrag gehen daher zu Lasten des Verzichtenden, der im Zweifel eben gar keine Rechte mehr (weder Erb- noch Pflichtteilsrechte) hat.

Wann macht ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht Sinn?

Die Planung der Vermögensnachfolge ist regelmäßig oder sogar fast immer von den Gedanken der Gerechtigkeit und Fairness geprägt. Zudem besteht das Anliegen der Rechtssicherheit für die Zukunft vor allem dann, wenn bereits zu Lebzeiten Geld, Zeit und Nerven zur Nachlassplanung aufgewendet werden.

Genau darauf zielen Erb- und Pflichtteilsverzichte ab. Zwar kann darin so gut wie niemals eine endgültige Lösung liegen, allerdings stellen diese Verzichtsverträge wunderbare Werkzeuge für die Nachlassplanung dar.

BEISPIEL

Ein Ehepaar mit drei Kindern möchte, dass beim Tod des ersten Ehegatten der überlebende Ehegatte wirtschaftlich abgesichert bleibt und nicht sofort mit Ansprüchen der Kinder belastet wird. Deshalb verzichten die Kinder zu Lebzeiten der Eltern gegenüber dem zuerst versterbenden Elternteil auf Erb- und Pflichtteilsansprüche. Erst nach dem Tod des zweiten Ehegatten sollen die Kinder das verbleibende Vermögen erhalten.

Welche Formvorschriften sind einzuhalten?

Wie bereits oben erwähnt, kann ein Pflichtteilsverzicht oder ein Erbverzicht nicht bloß einseitig abgegeben werden. Vielmehr muss zwischen dem Verzichtenden und dem späteren Erblasser zu Lebzeiten ein Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrag geschlossen werden.

Aber auch hier reicht die bloße Schriftlichkeit nicht. Damit ein solcher Vertrag gültig ist und schließlich auch die gewünschten Rechtsfolgen eintreten, muss der Vertrag beim Notar (Notariatsakt) geschlossen oder vor Gericht zu Protokoll gegeben werden.

Kann ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht aufgehoben oder widerrufen werden?

Nachdem ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht nicht einseitig abgegeben werden kann, sondern vielmehr ein Verzichtsvertrag unter strengen Formvorschriften geschlossen wird, kann der Vertrag auch nicht einseitig widerrufen werden.

Möglich ist nur eine Aufhebung des Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrages durch die Vertragsparteien. Die Vertragsaufhebung kann allerdings in bloßer Schriftform erfolgen, ohne dass ein Notar oder das Gericht beizuziehen wäre.

Michael Egger, Rechtsanwalt in Dornbirn