Jeder kennt ihn und beinahe jeder hat ihn schon selbst praktiziert. Den dritten Schwung beim Skifahren. Den Einkehrschwung. Meist mit lauter dafür schwungvoller Musik und mit nicht zu wenig lustigen Getränken wird ein anstrengender Skitag zu Ende gefeiert.
Doch welche Vorschriften gelten auf der Skipiste? Gibt es eine Promillegrenze auf der Skipiste? Ist alkoholisiertes Fahren auf der Skipiste strafbar? Welche Gefahren drohen nach einem Skiunfall im alkoholisierten Zustand?
Gleich vorneweg ist klarzustellen, dass es auf Österreichs Skipisten keine festen Promillegrenzen gibt und auch die bloße Alkoholisierung auf der Piste nicht gesetzlich unter Strafe gestellt ist.
Vorsicht beim Après-Ski ist aber in anderen Wintersportländern geboten. So ist in Italien (also an Skiorten wie Alta Badia, den Dolomiten oder Cortina) seit 2022 das Skifahren unter Alkoholeinfluss grundsätzlich verboten. Zwischenzeitlich sind auch Verwaltungsstrafen vorgesehen. Bei einem Alkoholgehalt zwischen 0,5 und 0,8 Promille drohen Geldbußen zwischen EUR 250,00 und EUR 1.000,00. Bei einem Alkoholgehalt über 0,8 Promille ist das Skifahren strafrechtlich relevant und kann zusätzlich zu Geldstrafen auch andere Sanktionen nach sich ziehen. (Für konkrete Information gilt es natürlich einen italienischen Rechtsanwalt zu konsultieren).
ACHTUNG
Nur weil in Österreich eine Promillegrenze auf Skipisten gesetzlich nicht vorgesehen ist und auch keine Geldstrafe für das (bloß) alkoholisierte Fahren gesetzlich vorgeschrieben ist, kann eine Alkoholisierung auf der Skipiste dennoch tragische und weitreichende Folgen mit sich bringen.
Beim Skiunfall kann eine Alkoholisierung nicht nur wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung der Verschuldens- und Haftungsfrage haben, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Welche Regeln gelten für Pistenbenutzer?
Gesetzlich verankerte Regelungen für die Pistenbenutzung fehlen in Österreich. Es gibt also kein gesetzliches Regelungswerk, das vergleichbar mit der Straßenverkehrsordnung den Verkehr auf Skipisten regelt.
Allerdings bestehen die 10 FIS-Verhaltensregeln und der Beim Pisten-Ordnungsentwurf (POE) des Österreichischen Kuratoriums für Alpine Sicherheit. Diesen Regeln messen die österreichischen Gerichte als Zusammenfassung der Sorgfaltspflichten für Pistenbenutzer erhebliche Bedeutung zu.
In beiden Regelungswerken sind Vorgaben enthalten, die ein gefahrloses und sicheres Pistenerlebnis gewährleisten sollen. Zwar sind auch konkrete Regelungen zum Anfahren und Einfahren in den Pistenbereich sowie zum Überholen enthalten, allerdings sind sämtliche Regelungen von einem Grundgedanken getragen: „Jeder muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet.“
Dieser Grundgedanke kommt bereits mit der ersten Regel der 10 FIS-Verhaltensregeln zum Ausdruck:
„1. Rücksichtnahme auf die anderen Skifahrer und Snowboarder
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt.“
Durch Skifahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss kann ein Verstoß gegen den Grundgedanken der Verhaltensregeln und damit gegen das Sorgfaltsgebot liegen. Sofern der Alkoholisierungsgrad ursächlich für einen Skiunfall (Kollision mit anderem Skifahrer) war, kann dies zur Haftung und zu nicht unerheblichen Schadenersatzverpflichtungen führen.
Kann die Haftpflichtversicherung bei Alkoholisierung aussteigen?
Wer denkt die Haftpflichtversicherung federt sämtliche Schadenersatzansprüche ab, sei gewarnt. Zum einen sehen Haftpflichtversicherungsverträge regelmäßig zahlreiche Verpflichtungen des Versicherungsnehmers (Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, etc.) vor, deren Verletzung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.
So sehen etwa fast alle KFZ-Haftpflichtversicherungsbedingungen vor, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn sich der Versicherungsnehmer im Schadenfall in einem alkoholisierten oder berauschten Zustand (Beeinträchtigung im Sinne der StVO) befand.
Eine derartige Regelung findet sich in der – fürs private Skivergnügen relevanten – Privathaftpflichtversicherung aber gerade nicht, weshalb alleine auf Grund einer Alkoholisierung (auf Österreichs Pisten) eine Deckungsablehnung der Haftpflichtversicherung nicht möglich ist.
Allerdings erklären sich manche Haftpflichtversicherungen auch bei grober Fahrlässigkeit für leistungsfrei. Diesfalls kann man sich auch nicht auf Haftpflichtversicherungsschutz verlassen, wenn der Schadenfall unter Außerachtlassung jeder Sorgfalt eintritt. Was darunter fällt, ist freilich einzelfallabhängig.
Viel wesentlicher und gefährlicher sind in diesem Zusammenhang aber die Auskunftsobliegenheiten des Versicherungsnehmers. Naturgemäß hat die Schadenmeldung an den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß zu erfolgen. Nun kommt es immer wieder vor, dass im Hinblick auf den Alkoholkonsum vor dem Sturz oder dem Skiunfall „vergessen“ wird.
Stellt sich nach der Schadenmeldung (beispielsweise durch die Krankenunterlagen) heraus, dass tatsächlich doch Alkohol konsumiert wurde (egal in welcher Menge!) kann sich der Versicherer auf Grund der Aufklärungspflichtverletzung des Versicherungsnehmers auf Leistungsfreiheit berufen. Eine kurze Ungenauigkeit kann damit massive finanzielle Folgen mit sich ziehen.
MERKE DAHER:
Die unterlassene Mitteilung des Alkoholkonsums vor einem Skiunfall in Österreich führt viel eher zum Verlust des Haftpflichtversicherungsschutzes als der Alkoholkonsum selbst.
Es zahlt sich daher aus, sich daher die Schadenmeldung nicht auf die leichte Schulter zu nehmen und sich gegebenenfalls auch durch seinen Versicherungsberater unterstützen zu lassen.
ACHTUNG: Anders kann sich die Situation in Ländern darstellen, in denen ein Alkoholverbot besteht (Italien, siehe oben). Zahlreiche Versicherungsbedingungen schließen den Versicherungsschutz nämlich aus, wenn in Kenntnis einer Vorschrift dagegen verstoßen wird.
Fazit:
Zwar gibt es in Österreich – anders als beispielsweise in Italien – keine gesetzliche Promillegrenze und auch keinen eigenen Straftatbestand (für das bloße Skifahren unter Alkoholeinfluss). Allerdings kann sich eine Alkoholisierung, sowohl auf Pisten im Inland als auch im Ausland, im Schadenfall auf die Haftungs- bzw. Verschuldensfrage auswirken und im schlimmsten Fall auch den Haftpflichtversicherungsschutz verwirken.
Im Schadenfall ist es daher ratsam, sich sogleich um rechtliche Unterstützung zu bemühen, sodass sowohl die Haftungssituation gegenüber dem Unfallgegner geprüft und auch der Haftpflichtversicherungsschutz geklärt werden kann.
Michael Egger, Rechtsanwalt in Dornbirn