fuehrerscheinundverkehrsrecht

Führerscheinentzug

Der Führerscheinentzug stellt keine eigene Strafe, sondern vielmehr eine Sicherungsmaßnahme zum Schutz der Allgemeinheit. Das Führerscheinentzugsverfahren ist daher kein Strafverfahren; auch wenn es die Maßnahme vom Einzelnen klar als Strafe wahrgenommen wird.

Doch wann darf der Führerschein entzogen werden und wie lange darf der Führerschein entzogen werden?

Der Gesetzgeber hat zahlreiche Delikte bestimmt, bei denen neben einer Verwaltungsstrafe eben auch der Entzug des Führerscheins vorgesehen ist.

Alkohol am Steuer:

Wer beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand erwischt wird, kann mit einem Führerscheinentzug konfrontiert sein. Hier gelten gesetzlich folgende Regelungen:

0,5 – 0,79 Promille

Bei einem Alkoholgehalt von über 0,5 Promille ist grundsätzlich eine Geldstrafe zwischen EUR 300,00 und EUR 3.700,00 zu erwarten. Sofern man das erste Mal alkoholisiert beim Autofahren erwischt wird, wird der Führerschein für gewöhnlich nicht entzogen. Allerdings wird die Übertretung vorgemerkt.

Im Wiederholungsfall innerhalb von zwei Jahren werden Maßnahmen (wie Nachschulungen) angeordnet. Wird man anschließend vor Ablauf der Beobachtungsfrist neuerlich alkoholisiert erwischt, blüht ein Entzug für mindestens 3 Monate.

0,8 – 1,19 Promille

Wer ein Kraftfahrzeug mit 0,8 Promille oder mehr in Betrieb nimmt, hat mit einer Geldstrafe zwischen EUR 800,00 und EUR 3.700,00 zu rechnen. Ohne zweite Chance im Sinne einer Vormerkung, wird der Führerschein sogleich für 1 Monat entzogen. Darüber hinaus wird die Teilnahme an einem Verkehrscoaching angeordnet.

ACHTUNG

Verursacht der alkoholisierte Lenker einen Verkehrsunfall, erhöht sich die Entziehungsdauer auf mindestens 3 Monate.

1,2 – 1,59 Promille

Wer mit einem Alkoholgehalt von 1,2 Promille oder mehr erwischt wird, muss dafür zwischen EUR 1.200,00 und EUR 4.400,00 zahlen. Zudem wird der Führerschein für mindestens 4 Monate entzogen. Neben der nicht unerheblichen Geldstrafe und dem Entzug des Führerscheins wird auch eine Nachschulung angeordnet.

Ab 1,6 Promille

Bei einem Alkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr droht eine Geldstrafe zwischen EUR 1.600,00 bis EUR 5.900,00. Daneben erfolgt ein Führerscheinentzug von mindestens 6 Monaten. Weiters hat man nach einer solchen Alkoholfahr auch eine Nachschulung zu absolvieren, eine amtsärztliche Kontrolle und eine verkehrspsychologische Untersuchung über sich ergehen zu lassen. Natürlich sind sämtliche dieser Maßnahmen mit weiteren Kosten für den Betroffenen verbunden.

ACHTUNG:

Wer denkt, dass er mit einer Verweigerung des Alkoholtests besser „fährt“ hat sich geirrt. Bei der Verweigerung kommen dieselben Regelungen zur Anwendung, wie bei einer Fahrt von 1,6 Promille oder darüber.

Lenken bei Suchtgiftbeeinträchtigung:

Für Drogenlenker hat das österreichische Rechtssystems ebenso kein Verständnis. Auch hier drohen Strafen sowie der Führerscheinentzug. Bei der Beeinträchtigung durch Suchtgift gibt es keine Grenzwerte wie beim Alkoholisierungsgrad. Ausschlaggebend für die Strafbarkeit und den Führerscheinentzug ist primär das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung bei vermuteter Suchtmittelbeeinträchtigung.

Die Strafen bei einer festgestellten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Drogen sind jenen bei einer Alkoholisierung von 0,8 bis 1,19 Promille gleichgestellt. Es drohen daher Geldstrafen zwischen EUR 800,00 bis EUR 3.700,00 und ein Führerscheinentzug von 1 Monat.

Eine Verweigerung der Untersuchung führt wiederum zu einer höheren Strafe und zu einer längeren Entzugsdauer.

Geschwindigkeitsübertretungen:

Neben der Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit durch Suchtmittel oder Alkohol ist ein Führerscheinentzug auch bei besonderes schweren Geschwindigkeitsüberschreitungen vorgesehen.

Im Ortsgebiet:

Wird die höchstzulässige Geschwindigkeit innerhalb des Ortsgebietes um mehr als 40 km/h überschritten, wird der Führerschein für einen Monat entzogen.

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 60 km/h wird der Führerschein für mindestens 3 Monate entzogen. Zudem folgt die vorläufige Beschlagnahme des Fahrzeuges.

Außerhalb des Ortsgebiets:

Wird die höchstzulässige Geschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten, wird der Führerschein für einen Monat entzogen.

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 70 km/h wird der Führerschein für mindestens 3 Monate entzogen. Zudem folgt die vorläufige Beschlagnahme des Fahrzeuges.

ACHTUNG:

Werden durch die Geschwindigkeitsüberschreitung besonders gefährliche Verhältnisse geschaffen oder erfolgt der Verstoß mit besonderer Rücksichtslosigkeit (z.B.: Überschreitungen vor Schulen, Kindergärten etc.) wird der Führerschein für mindestens 6 Monate entzogen!

 

FAZIT

Klar ist: Ein Alkohol-, Suchtmittel- oder auch Geschwindigkeitsrausch kann schnell zu Problemen führen – nicht nur wegen eines möglichen Führerscheinentzugs, sondern auch aufgrund der realen Gefahren im Straßenverkehr. Gleichzeitig entstehen solche Situationen oft schneller, als man denkt. Wird der Führerschein entzogen, empfiehlt sich eine nüchterne und fundierte rechtliche Überprüfung der Entzugsvoraussetzungen.

Michael Egger, Rechtsanwalt in Dornbirn