Obschon der Begriff „letztwillige Verfügung“ darauf hindeutet, muss es sich dabei nicht um die letzte Disposition eines Menschen handeln. Tatsächlich sollte die Errichtung eines Testaments oder einer sonstigen letztwilligen Verfügung nicht bis zuletzt vor sich hergeschoben werden. Frühe Vorsorge oder Regelung des Nachlasses kann in vielen Fällen von Vorteil sein.
Doch was sind letztwillige Verfügungen genau? Welche letztwilligen Verfügungen gibt es? Wer kann letztwillig verfügen? Welche Formvorschriften muss ich beachten?
Im Wesentlichen stellt eine letztwillige Verfügung nichts anderes als ein Rechtsgeschäft (eine Willenserklärung) eines Menschen dar, die mit seinem Tod bedingt ist. Daher rührt auch die Bezeichnung Rechtsgeschäft auf den Todesfall.
Die bekannteste Form der letztwilligen Verfügung ist das Testament. Darin wird eine oder werden mehrere Personen zu Erben eingesetzt. Es beinhaltet also konkret bestimmte oder bestimmbare Personen, die als Gesamtrechtsnachfolger eingesetzt werden.
Zusätzlich gibt es auch sonstige letztwillige Verfügungen, die in unterschiedlichster Form vorkommen. So können Auflagen erteilt, Bedingungen gesetzt oder einzelne Vermögenswerte bzw. Gegenstände vermacht (Vermächtnis) werden.
In der Praxis kommt dieser Unterscheidung lediglich für den Widerruf Bedeutung zu. Während ein älteres Testament durch ein neues, gültig errichtetes Testament im Zweifel aufgehoben wird, bestehen sonstige letztwillige Verfügungen im Zweifel grundsätzlich fort, sofern mit einem späteren Testament nicht über die gesamte Verlassenschaft verfügt wird.
Eine letztwillige Verfügung kann nur höchstpersönlich errichtet werden. Der letztwillig Verfügende kann sich bei der Errichtung daher nicht vertreten lassen oder den Inhalt der Verfügung durch einen Dritten bestimmen lassen. Das Gesetz normiert sogar ausdrücklich, dass die Bejahung eines Vorschlags einer anderen Person nicht gültig ist.
Um gültig seinen letzten Willen zu verfügen, muss freilich auch die Fähigkeit gegeben sein, die Bedeutung und die Folgen der Verfügung zu verstehen und sich danach zu verhalten. Es muss also Testierfähigkeit gegeben sein.
WICHTIG
Testierfähigkeit darf nicht mit Geschäftsfähigkeit gleichgesetzt werden. Nach der Faustregel müssen zumindest die Fähigkeiten einer 14-jährigen Person gegeben sein, um gültig letztwillig verfügen zu können.
Damit eine letztwillige Verfügung aber tatsächlich Gültigkeit entfaltet, müssen die strengen Formvorschriften eingehalten werden. Wenn eine letztwillige Verfügung nicht nach den gesetzlich vorgeschriebenen Formvorschriften errichtet ist, folgt ihre Ungültigkeit – und damit unter Umständen eine vom Willen des Verstorbenen nicht gewünschte gesetzliche Erbfolge
Es gibt unterschiedliche Arten, wie letztwillig verfügt werden kann. Abhängig davon gelten auch unterschiedliche Formvorschriften:
Die letztwillige Verfügung muss eigenhändig (also handschriftlich) vom Verfasser geschrieben und unterschrieben sein. Weitere Formvorschriften sind nicht gegeben. Allerdings empfiehlt es sich natürlich die letztwillige Verfügung mit einem Datum zu versehen.
Fremdhändig bedeutet, dass nicht der Verfügende selbst die letztwillige Verfügung geschrieben hat. Die Verfügung ist also entweder von einer anderen Person handschriftlich verfasst worden oder wurde am Computer geschrieben und ausgedruckt.
Hier gelten besondere Formvorschriften:
– Zudem müssen drei Zeugen gleichzeitig anwesend sein. Diese müssen die letztwillige Verfügung ebenfalls unterfertigen.
Der letzte Wille muss hierfür schriftlich oder mündlich vor Gericht (beliebiges Bezirksgericht) erklärt werden. Die letztwillige Verfügung muss vor zwei gleichzeitig anwesenden Gerichtsbediensteten (mindestens ein Richter) abgegeben werden.
Schriftliche gerichtliche letztwillige Verfügungen müssen eigenhändig unterschrieben und persönlich dem Gericht übergeben werden.
Mündliche gerichtliche letztwillige Verfügungen müssen vor Gericht mündlich erklärt werden. Hierüber ist ein Protokoll zu errichten, das anschließend versiegelt hinterlegt wird.
Unabhängig davon, welche Form schließlich für die letztwillige Verfügung gewählt wird, ist wesentlich auch, dass im Falle des Ablebens die letztwillige Verfügung auch aufgefunden wird. Hierfür bietet sich unter anderem das Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte an. In dieser Datenbank wird nicht die letztwillige Verfügung selbst, sondern vielmehr die Tatsache registriert, dass eine letztwillige Verfügung errichtet und wo diese hinterlegt ist. Damit wird sichergestellt, dass der Gerichtskommissär die letztwillige Verfügung auch tatsächlich auffindet und die Verlassenschaft nach dem letzten Willen des Verstorbenen abgehandelt werden kann.
Fazit: Die Wahl der Testamentsform (eigenhändig, fremdhändig, notariell oder gerichtlich) birgt zahlreiche Formvorschriften mit sich. Abgesehen davon bringt die schönste letztwillige Verfügung nichts, wenn diese nach Ableben des Verfügenden nicht aufgefunden wird. Um gültig und schließlich auch wirksam seinen letzten Willen festzuhalten, kann sich der Weg zum Rechtsanwalt daher lohnen.
Michael Egger, Rechtsanwalt in Dornbirn