Zwischen Arzt und Patient kommt mit jeder Behandlung ein Behandlungsvertrag zustande aus dem sich konkrete Patientenrechte und Pflichten des Arztes ergeben.
Daraus trifft den Patienten im Wesentlichen lediglich die Pflicht zur Zahlung des Arzthonorars oder zur Hingabe der E-Card, wodurch er indirekt seiner Zahlungspflicht nachkommt bzw. der Arzt seine Gegenleistung erhält.
Welche Pflichten treffen einen Arzt?
Den Behandler oder Arzt trifft demgegenüber weit mehr Verpflichtungen aus dem Behandlungsvertrag. Einen konkreten Erfolg schuldet der Arzt zwar nicht, allerdings schuldet er eine fachgerechte, dem objektiven Standard des besonderen Faches entsprechende Behandlung („lege artis“). Daneben treffen den Arzt noch wesentliche Aufklärungs-, Beratungs- und Dokumentationspflichten.
Was heißt das für den Patienten? Worüber muss ein Arzt aufklären? Welche Möglichkeiten hat ein Patient nach einer fehlerhaften Behandlung?
Gleich im Rahmen der „ersten Ordination“ und auch ohne konkrete Behandlung im engeren Sinn schuldet der Arzt bereits Diagnostik, Aufklärung und Beratung nach den Regeln der ärztlichen Kunst.
Im Zuge der Aufklärung ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu wahren. Daraus resultiert die Notwendigkeit einer umfassenden Aufklärung über Behandlungsmöglichkeiten samt Behandlungsalternativen und den dabei bestehenden Behandlungsrisiken. Ebenso ist über den Behandlungsverlauf und allfällige Unsicherheiten aufzuklären.
Kurzum:
durch eine richtige und umfangreiche Aufklärung soll der Patient in die Lage versetzt werden, selbst das Für und Wider einer Behandlungsmethode abzuwägen. Dazu ist es unerlässlich, dass der Patient sämtliche Risiken kennt und daher auch die Tragweite seiner Entscheidung abschätzen kann.
Wurde dem Patienten eine derartige Behandlung nicht zuteil liegt grundsätzlich ein Aufklärungsfehler vor. Verwirklicht sich anschließend ein Risiko über das aufgeklärt hätte werden müssen kann dies zur Schadenersatzpflicht führen, wenn der Patient sich bei richtiger und vollständiger Aufklärung nicht für die durchgeführte Behandlung entschieden hätte.
WICHTIG:
Der Arzt hat zu beweisen, dass eine ordnungsgemäße und vollständige Aufklärung des Patienten vor der Behandlung stattgefunden hat.
Neben einer hinreichenden Aufklärung – die den Patienten in die Lage versetzen soll, sich selbstbestimmt für oder gegen eine Behandlung zu entscheiden – hat der behandelnde Arzt auch im Rahmen der Behandlung selbst nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft vorzugehen. Davon mitumfasst ist auch die Vor- und Nachbehandlung.
Der Patient hat aus dem Behandlungsvertrag Anspruch auf Anwendung der nach dem Stand der Wissenschaft zu fordernden, sichersten Maßnahmen zur möglichsten Ausschaltung oder Einschränkung bekannter Operationsgefahren. Das heißt, dass der Methode erster Wahl grundsätzlich der Vorrang zu gewähren ist.
Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Behandlungsfehler in jedem Fehlverhalten des Arztes bei der Heilbehandlung, das zu einer Schädigung führt. Eine Haftung des Arztes ist nur dann ausgeschlossen, wenn er nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft gehandelt hat oder der Sorgfaltsverstoß nicht kausal für den Eintritt des Schadens des Patienten war.
WICHTIG:
Das Vorliegen eines Behandlungsfehlers hat der Patient zu beweisen, der behauptet durch eine fehlerhafte Behandlung geschädigt worden zu sein. Eine Beweiserleichterung kommt dem Patienten dabei nicht zugute. Darüber hinaus muss der Behandlungsfehler auch konkret beschrieben werden, weshalb ich schon frühzeitig ein Weg zum Rechtsanwalt anzuraten ist.
Fazit: Aus dem Behandlungsvertrag ergeben sich für den Arzt weitreichende Pflichten: Er muss den Patienten umfassend aufklären und die Behandlung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchführen. Sowohl Aufklärungsfehler als auch Behandlungsfehler können zu Schadenersatzansprüchen führen. Patienten, die eine fehlerhafte Behandlung vermuten, sollten frühzeitig ihre Ansprüche prüfen lassen.
Michael Egger, Rechtsanwalt in Dornbirn