erbrecht

Pflichtteilsrecht

Nach dem Tod bestimmter, naher Angehöriger stellt sich im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens vor dem Gerichtskommissär recht rasch die Frage, ob eine letztwillige Verfügung vorhanden ist und wer pflichtteilsberechtigt ist. Anschließend ist zügig zu klären, welche Stellung die Hinterbliebenen im Verlassenschaftsverfahren einnehmen. Ist man Erbe, Vermächtnisnehmer oder lediglich Pflichtteilsberechtigter.

Mit dem Pflichtteilsrecht soll gewährleistet werden, dass ein Mindestmaß der hinterlassenen Vermögenswerte an die nächsten Familienangehörigen verteilt wird. Das Pflichtteilsrecht führt – pauschal gesagt – dazu, dass der Verstorbene letztwillig nur über die Hälfte seines Vermögens frei verfügen kann. Aber auch bereits zu Lebzeiten ist der Erblasser mit seinen Vermögensverfügungen unter Umständen durch das Pflichtteilsrecht eingeschränkt.

Was ist das Pflichtteilsrecht? Was beinhaltet der Pflichtteilsanspruch? Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch? Welche Rechte und Pflichten gehen mit der Pflichtteilsberechtigung einher?

Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Pflichtteilsberechtigt sind nur die nächsten Angehörigen. Nach dem Gesetz sind dies:

  • – die Nachkommen des Verstorbenen (auch Wahlkinder/Adoptivkinder). Also Kinder, Enkelkinder und Urenkelkinder.
  • – der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner

Was ist der Pflichtteil?
Ein Pflichtteilsanspruch besteht nur, wenn dem Pflichtteilsberechtigten nach der gesetzlichen Erbfolge ein Erbteil zustehen würde. Danach richtet sich auch das Ausmaß des Pflichtteils. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Die Frage nach einem Pflichtteil stellt sich im Wesentlichen bei zwei Fallkonstellationen:

  1. der Pflichtteilsberechtigte ist nicht zum Erben berufen (es liegt also eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende letztwillige Verfügung vor)
    ODER
  2. der Verstorbene hat bereits zu Lebzeiten wesentliche Vermögensgegenstände an Nachkommen übergeben.

Insbesondere in diesen Konstellationen stellt sich die Frage, ob der Pflichtteilsberechtigte vom Vermögen des Verstorbenen so viel erhalten hat, dass der Pflichtteil gedeckt ist oder ob der Verstorbene zum Nachteil des Pflichtteilsberechtigten sein Vermögen derart schmälerte, dass der Pflichtteil nicht erreicht wird.

Beispiel (Pflichtteilsquote):
Ein Verstorbener hinterlässt einen Ehegatten und drei Kinder (Kind A, Kind B und Kind C). Aus der Ehe mit dem überlebenden Ehegatten entspringt nur ein Kind (Kind C). Diese Konstellation ergibt nachstehende Erb- und Pflichtteile:

  1. Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten beträgt 1/3 neben den Kindern. Der Pflichtteil beträgt 1/6. Also die Hälfte davon.
  2. Die restlichen 2/3 entfallen zu gleichen Teilen auf die hinterbliebenen Nachkommen. Der Erbteil der Kinder beläuft sich daher auf jeweils 2/9. Der Pflichtteil – also die Hälfte davon – beträgt jeweils 1/9.

Zur besseren Veranschaulichung dient die folgende Skizze:

Damit nun keiner in seinem Pflichtteil verkürzt ist, muss jeder mindestens die Hälfte dessen erhalten, was er im Fall des gesetzlichen Erbes erhalten hätte.

Was beinhaltet der Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteilsanspruch orientiert sich zwar am gesetzlichen Erbanteil, bemisst sich aber schließlich immer in Geld. Der Pflichtteilsanspruch beinhaltet daher ein Geldanspruch und keinen Anspruch auf Übertragung bestimmter Güter der Verlassenschaft.

Wie berechnet sich der Pflichtteil? Wann liegt eine Pflichtteilsverkürzung vor?
Für die Pflichtteilsberechnung nach österreichischem Recht müssen zwei Dinge bekannt sein:

  1. Von welchem gesetzlichen Erbanteil ist auszugehen?
    Die Hälfte davon stellt die Pflichtteilsquote dar.

  2. Wie hoch ist die Pflichtteilsbemessungsgrundlage?
    In erster Linie ergibt sich diese aus der Differenz zwischen den Aktiva (Vermögensrechte) und den Passiva (Schulden) des Verstorbenen zum Todeszeitpunkt. Unter Umständen sind aber Vorausempfänge anderer Personen ebenfalls zu berücksichtigten (Anrechnung von Schenkungen). Dadurch wird die Pflichtteilsbemessungsgrundlage regelmäßig massiv erhöht.

Steht die Pflichtteilsbemessungsgrundlage (gegebenenfalls nach erfolgten Liegenschaftsschätzungen) fest, kann der Pflichtteilsanspruch als Geldanspruch berechnet und überprüft werden, ob ein Ergänzungsanspruch besteht.

Beispiel:
Ein Verstorbener hinterlässt einen Ehegatten und drei Kinder (Kind A, Kind B und Kind C). Aus der Ehe mit dem überlebenden Ehegatten entspringt nur ein Kind (Kind C). Diese Konstellation ergibt nachstehende Erb- und Pflichtteile:

Kind A, B und C mit einem gesetzlichen Erbanteil von jeweils 2/9 wird jeweils eine Pflichtteilsquote von 1/9 zuteil.

Der Ehegatte wird mit einem gesetzlichen Erbteil von 1/3 eine Pflichtteilsquote von 1/6 zuteil.

Bei einer Pflichtteilsbemessungsgrundlage von EUR 900.000,00 ergeben sich sohin Pflichtteilsansprüche als Geldansprüche, wie folgt
Ehegatte              EUR        150.000,00
Kind A                  EUR        100.000,00
Kind B                  EUR        100.000,00
Kind C                  EUR        100.000,00

Jedes Kind muss vom Verstorbenen EUR 100.000,00 und die Ehegattin EUR 150.000,00 erhalten haben, damit die Pflichtteile gedeckt sind. Andernfalls läge eine Verkürzung im Pflichtteil, woraus sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch ergeben kann.

Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Sobald einer pflichtteilsberechtigten Person vom Verstorbenen keine Vermögenswerte zugedacht wurde, die dem Pflichtteilsanspruch entsprechen, besteht ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung.

Damit kann der (verkürzte) Pflichtteilsberechtigte die Differenz zwischen dem ihm zugedachten / erhaltenen Vermögen bis zum Pflichtteilsanspruch verlangen. Dieser Anspruch richtet sich in erster Linie gegen die Verlassenschaft und anschließend die Erben. Abgesehen davon kann aber auch ein Geschenknehmer in Anspruch genommen werden.

Fazit:
Das Verlassenschaftsverfahren birgt zahlreiche Hürden. Zusätzlich kann es von Vorteil sein, bereits vorweg rechtlich informiert zu sein. Der Weg zum Rechtsanwalt oder zum Notar zur Klärung der erbrechtlichen Situation sowie zur Erörterung der rechtlichen Möglichkeiten und Gefahren, sollte daher nicht erst im konkreten Anlassfall erfolgen.

Wer seinen Pflichtteil berechnen oder einen möglichen Pflichtteilsergänzungsanspruch prüfen lassen möchte, sollte frühzeitig rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt für Erbrecht in Anspruch nehmen

Michael Egger, Rechtsanwalt in Dornbirn