Die Strafprozessordnung (StPO) gewährt Beschuldigten in Österreich umfassende Rechte. Gleichzeitig verpflichtet sie Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft zur sogenannten Rechtsbelehrung. Das bedeutet: Jeder Beschuldigte muss darüber informiert werden, welcher konkrete Tatverdacht gegen ihn besteht und welche Rechte ihm im Ermittlungsverfahren zustehen.
Doch wie weit reicht dieses Informationsrecht? Welche Angaben müssen Behörden tatsächlich machen – und was passiert, wenn die Rechtsbelehrung unvollständig ist?
Die zentrale Bestimmung lautet:
„§ 50 (1) Jeder Beschuldigte ist durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft sobald wie möglich über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren (§§ 49, 164 Abs. 1) zu informieren. (…)“
Was zu Beginn schwer lesbar, langweilig und ohnehin bereits bekannt klingt, ist in Wahrheit entscheidend. In der Praxis wird der Umfang der Informationsrechte des Beschuldigten bedauerlicherweise vielfach unterschätzt.
Wann muss der Beschuldigte belehrt werden?
Die Belehrung muss so früh wie möglich erfolgen – also grundsätzlich unmittelbar nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens.
Nur in Ausnahmefällen darf die Information aufgeschoben werden, etwa wenn sonst der Zweck geheimer Ermittlungen gefährdet wäre. Diese Verzögerung ist jedoch nur vorübergehend zulässig.
In der Praxis zeigt sich allerdings häufig ein anderes Bild: Die Rechtsbelehrung erfolgt oft erst im Zuge der ersten Beschuldigtenvernehmung – also deutlich später als gesetzlich vorgesehen.
Wie muss der Beschuldigte belehrt werden?
Die Informationserteilung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Gesetzlich sind keine besonderen Formvorschriften vorgesehen.
Gesetzlich vorgeschrieben ist aber, dass der Umstand der erteilten Informationen oder ein Verzicht des Beschuldigten auf die Rechtsbelehrung schriftlich festgehalten wird.
Konkreter Vorwurf – Kern der Rechtsbelehrung
Zentraler Bestandteil der Rechtsbelehrung ist die klare Information über den bestehenden Tatverdacht bzw. den erhobenen Vorwurf gegen den Beschuldigten.
Das bedeutet: Ein Beschuldigter muss nicht nur seine Rechte kennen (z. B. Aussageverweigerung, Verteidiger, Akteneinsicht), sondern auch genau wissen, was ihm konkret vorgeworfen wird.
WICHTIG
Dem Beschuldigten sind im Sinne einer gesetzmäßigen Rechtsbelehrung folgende Informationen zu erteilen:
Naturgemäß kann sich ein Beschuldigter, der nicht weiß, was konkret ihm vorgeworfen wird, auch nicht zweckmäßig dazu äußern. Genau das passiert in der täglichen Ermittlungspraxis aber regelmäßig.
Anstelle genauer Informationen über den konkreten Tatverdacht und die erhobenen Vorwürfe, reduziert sich dieser zentrale Teil der Rechtsbelehrung häufig auf bloße Floskeln wie: „Sie wissen ja worum es heute geht“ oder „Der Grund Ihrer Vernehmung ist Ihnen bekannt“. Im Anschluss werden (meist gefährliche) offene Fragen gestellte.
WICHTIG
Die Beschuldigtenvernehmung ist keine allgemeine Informationsveranstaltung für die Ermittlungsbehörden. Das ist nicht Sinn und Zweck der Beschuldigtenvernehmung und entspricht auch nicht den Regeln der StPO.
Als Beschuldigter gilt man nur, sofern ein konkreter Tatverdacht besteht, dass man eine konkrete Tathandlung begangen hat. Umso wichtiger ist es, dass man sich auch nur zu diesen Tatvorwürfen äußert, da andernfalls unangenehme Weiterungen des Strafverfahrens drohen können.
Was tun bei unvollständiger Rechtsbelehrung?
Die Beschuldigtenvernehmung nimmt sowohl im Ermittlungsverfahren als auch im Strafverfahren eine zentrale Rolle ein. Tatsächlich wird der Gang des Ermittlungsverfahrens aber auch des gesamten Strafverfahrens und schließlich auch das Urteil dadurch beeinflusst, ob und was im Zuge der Beschuldigtenvernehmungen angegeben wird.
Umso wichtiger ist es daher, dass man weiß, was einem vorgeworfen wird.
PRAXIS-TIPP:
WICHTIG: Als Beschuldigter hast du das Recht zu schweigen.
Gerade im Ermittlungsverfahren werden oft entscheidende Weichen gestellt. Wer seine Rechte kennt, kann Fehler vermeiden. Wer seine Rechte richtig einsetzt, vermeidet Fehler. Aus diesem Grund empfehle ich die frühzeitige Einschaltung eines Verteidigers, um die eigenen Rechte bereits im Ermittlungsverfahren effektiv wahrzunehmen und strategisch richtig zu handeln.
Michael Egger, Rechtsanwalt in Dornbirn